Unsere Satzung





1. Name, Sitz und Zweck

  • 1.1. Der am 25.09.2016 in Grevenbroich gegründete Verein führt den Namen „Vollgas Veranstaltungen e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.

  • 1.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins is† die Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in Grevenbroich und Umgebung, durch Angebote im Bereich der Freizeit, Kultur- & Bildungsarbeit.

  • 1.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Erwerb der Mitgliedschaft

  • 2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins bewahrt.

  • 2.2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  • 2.3. Es wird unterschieden zwischen aktiven, Förder- und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder tragen direkt zur Verwirklichung des Satzungszweckes bei. Fördermitglieder wirken zwar nicht aktiv mit, fördern und unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins jedoch finanziell und ideell. Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht und werden vom Vorstand zu solchen benannt.

  • 2.4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


3. Beendigung der Mitgliedschaft

  • 3.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  • 3.2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  • 3.3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    • 3.3.1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

    • 3.3.2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

    • 3.3.3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unangemessenen Verhaltens.

    • 3.3.4. wegen unehrenhafter Handlungen.


4. Beiträge

  • 4.1. Der geldliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  • 4.2. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.


5. Stimmrecht und Wählbarkeit

  • 5.1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere und Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  • 5.2. Als Vorstandsmitglied wählbar sind volljährige aktive Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.


6. Rechtsmittel

  • 6.1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (Pos. 2.2.) sowie gegen einen Ausschluss (Pos. 3.3.) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Erhalt des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.


7. Vereinsorgane

  • 7.1. Organe des Vereins sind:

    • 7.1.1. Die Mitgliederversammlung

    • 7.1.2. Der geschäftsführende Vorstand

    • 7.1.3. Der Vorstand



8. Mitgliederversammlung

  • 8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  • 8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

  • 8.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:

    • 8.3.1. wenn der Vorstand es beschließt.

    • 8.3.2. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt hat.

  • 8.4. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder per einfachen Brief oder per E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

  • 8.5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    • 8.5.1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

    • 8.5.2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.

    • 8.5.3. Entlastung des Vorstandes.

    • 8.5.4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

    • 8.5.5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


  • 8.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

  • 8.7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  • 8.8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der ^ Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

  • 8.9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muss entsprochen werden.


9. Vorstand

  • 9.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • 9.1.1. dem 1. Vorsitzenden

    • 9.1.2. dem 2. Vorsitzenden

    • 9.1.3. dem Kassierer

  • 9.2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

    • 9.2.1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Dieser ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  • 9.3. Zum Zwecke der Aufgabenteilung kann der Vorstand erweitert werden. Der erweiterte Vorstand unterliegt nicht den Aufgaben und Rechten aus Pos. 9.2.. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Der Bedarf an Aufgabenteilung wird vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei kurzfristigem Bedarf kann der 1.Vorsitzende ein Vereinsmitglied in den erweiterten Vorstand berufen. Längstens jedoch für die Dauer bis zur nächst folgenden Mitgliederversammlung.


10. Protokollierung der Beschlüsse

  • 10.1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


11. Wahlen

  • 11.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


12. Kassenprüfung

  • 12.1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

  • 12.2. Das Amt des Kassenprüfers darf von keinem Vorstandsmitglied ausgeübt werden.


13. Auflösung des Vereins

  • 13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  • 13.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen:

    • 13.2.1. wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

    • oder

    • 13.2.2. wenn es von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  • 13.3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  • 13.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine Organisation mit den gleichen oder ähnlichen Zielen. Zweckbestimmung ist, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich unter Einhaltung unserer Ziele verwendet werden darf. (Bspw. an das Jugendferienwerk Grevenbroich)


Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.01.2018 genehmigt.

Kontakt Informationen

Vollgas Veranstaltungen e.V.
Weidenweg 20
41515 Grevenbroich

Telefon: +49 (0) 2181 / 1649120
Email: info [at] vollgas-veranstaltungen.de

Spenden

Ein ehrenamtlicher Verein ist auf Spenden angwiesen und hat nur so die Möglichkeit den Zweck des Vereins umzusetzen. Wenn auch du uns etwas spenden möchtest, kannst du das am besten hier tun:

Sparkasse Neuss
IBAN: DE02 3055 0000 0094 1088 26
BIC: WELADEDNXXX